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AGB

1. Vertragsschluss, Bindungsfrist, Allgemeines

1.1.

Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle auch zukünftige Lieferungen und Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, und unwidersprochener Entgegennahmen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

1.2.

Der Käufer ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt haben oder wenn die Lieferung ausgeführt ist.

1.3.

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherung von Mitarbeitern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten.

1.4.

Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Kalkulationsirrtümer, Schreib- und Rechenfehler dürfen von uns berichtigt werden. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Korrektur durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

1.5.

Montagekosten werden durch Einzelvertrag vereinbart.

1.6.

Ist eine Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte vorgesehen, sind wir berechtigt, vor Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung zu verlangen.


2. Mengen und Maßangaben

2.1.

Sämtliche Mengen und Maße in Bestellungen des Käufers basieren auf Angaben des Käufers oder seines Architekten bzw. sonst wie Bevollmächtigten, es sei denn, das Aufmass wird durch uns oder durch einen von uns eingeschalteten Architekten genommen.

2.2.

Stellen sich nachträglich Abweichungen heraus, so gehen dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Abweichungen beruhen auf einem von uns zu vertretenden unrichtigen Aufmass. Das gleiche gilt, wenn sich bei der technischen Installation/Montage Mehrkosten ergeben, die auf von uns nicht zu vertretende Umstände beruhen.


3. Preise

3.1.

An die vereinbarten Preise sind wir vier Monate seit Zustandekommen des Vertrages gebunden. Danach behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere in Form von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. anfallender Frachtkosten.

3.2.

Für Aufträge mit einem Warenwert unter € 150,00 (ohne MwSt.) berechnen wir anteilmäßig Porto, Verpackungs- und Versandkosten, jedoch mindestens € 4,50. Nachlieferungen werden spesenfrei ausgeführt, nicht aber Lieferungen von Artikeln, die wir nicht auf Lager halten und gesondert bestellen müssen. Bei Gipslieferungen können generell die Versandkosten in Rechnung gestellt werden.

3.3.

Auswahlsendungen sind innerhalb von zehn Tagen abzurechnen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt Berechnung. Verlust oder Beschädigungen von Auswahlen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.4.

Bei Entnahme von Zähnen aus den 6er- oder 8er-Garnituren wird der jeweils übliche Komplettzuschlag berechnet. Die Preise für 100, 250, 500 und 1.000 gleichartige Zähne werden nur dann berechnet, wenn das volle Quantum auf einmal abgenommen wird.


4. Zahlungen und Verrechnungen

4.1.

Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung 30 Tage nach Lieferung bzw. nach Anzeige der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin ohne Abzug zu leisten. Bei Verträgen mit einem Auftragsumfang von € 25.000 (netto) hat der Käufer, soweit nicht anderweitig vereinbart, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu leisten.

4.2.

Bei Bezahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, wenn keine älteren Rechnungen unbezahlt sind und falls keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich abgemacht worden sind. Maßgeblich ist der Eingang bei uns bzw. auf unserem Konto. Bei Zahlung durch Bankeinzug wird zusätzlich ein Nachlass von 1 % gewährt. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt bei Berechnung von Montagekosten, Reparaturleistungen sowie Lieferung von Ersatzteilen und Edelmetallen.

4.3.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.4.

Der Verkäufer ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung Mahngebühren in Höhe von € 5,00 pro Schreiben zu fordern. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.5.

Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungsplicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Käufer nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

4.6.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.7.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ziff. 4.5 gilt ergänzend.

4.8.

Bei der Prüfung von Warenrücksendungen, die von uns aus Kulanz zurück genommen werden, etwa weil eine Falschbestellung getätigt oder Ansichtsware bestellt wurde, berechnen wir für die Prüfung der zurückgenommenen Waren pauschal € 10,00. Sollten die tatsächlichen Prüfungskosten höher sein, so behalten wir uns deren Berechnung unter konkreter Darlegung, vor. Der Käufer ist berechtigt, keinen oder einen geringeren Aufwand für die Prüfung nachzuweisen.


5. Lieferfristen und Termine

5.1.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Lieferfristen sind keine Fixfristen, es sei denn, dies wurde gesondert ausdrücklich vereinbart.

5.2.

Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldeter Nichtbelieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

5.3.

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.

5.4.

Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Käufer berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung und Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zwingend haften.


6. Abnahme des Liefergegenstandes

6.1.

Wenn der Käufer einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Als Schadenersatz können pauschal 25 % der Auftragsumme gefordert werden. Dem Käufer steht dabei der Nachweis offen, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht dem Verkäufer im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher Schaden, der die Schadenspauschale deutlich übersteigt, ist er zur Geltendmachung dieses Schadens berechtigt. Tritt der Verkäufer nicht vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Eine weitergehende Schadenersatzverplichtung des Käufers bleibt davon unberührt.

6.2.

Im Falle des Annahmeverzuges, insbesondere nach Ziff. 6.1, wird unser Zahlungsanspruch für den Liefergegenstand sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Auslieferung der nicht abgenommenen Waren.

6.3.

Abrufaufträge sind innerhalb von 12 Monaten durch Abruf abzuwickeln, ansonsten ist der Verkäufer berechtigt, bei inzwischen eingetretenen Preissteigerungen eine Nachbelastung vorzunehmen. Umsatzsteuer wird nach den jeweils gültigen Sätzen berechnet.


7. Versand- und Gefahrübergang

Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1.

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei Schecks bis zur vorbehaltlosen Einlösung) unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Käufern, die nicht Verbraucher sind, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

8.2.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies erklären. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Bewertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8.3.

Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar abhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

8.4.

Wir verplichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverplichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass unser Käufer die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Unsere Befugnis, die Schuldner eigenständig von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, bleibt davon unberührt.

8.5.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 711 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

8.6.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.


9. Mängelrüge und Gewährleistung

9.1.

Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich, mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Untersuchung oder Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt.

9.2 .

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt.

9.3 .

Für gebrauchte Gegenstände wird, wenn der Käufer Verbraucher ist, eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr übernommen. Ist der Käufer nicht Verbraucher, gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten für gebrauchte Ware. Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder im Falle von Verschleiß entstanden sind, unterliegen nicht unserer Gewährleistungsverplichtung.

9.4.

Sofern von Seiten des Käufers oder von Seiten Dritter ohne unsere Zustimmung Eingriffe in die von uns gelieferten Produkte vorgenommen werden, insbesondere Instandsetzungen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder mit unseren Produkten betrieben werden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn der Käufer nachweist, dass der Eingriff fachgerecht durchgeführt wurde und den aufgetretenen Fehler nicht verursacht hat.

9.5.

Verweigern wir die Mängelbeseitigung oder Neulieferung, wird sie für den Käufer unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, sofern uns zur Mangelbeseitigung eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

9.6.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind andere oder weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Plichtverletzung beruht oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder der Käufer Schadenersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadenersatzansprüche aber nur insoweit geltend gemacht werden, als die Eigenschaftszusicherung das Folgeschadenrisiko erfasst und der eingetretene Schaden auf Ihrem Fehlen beruht.

9.7.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuware bei Beteiligung eines Verbrauchers 24 Monate ab Lieferung. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung. Im Falle des Annahmeverzuges mit Eintritt des Annahmeverzuges.. Bei Gebrauchtware gilt hinsichtlich der Frist Ziff. 9. 3.


10 .Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

10.1.

Soweit vorstehend nichts anderes geregelt worden ist, ist unsere Haftung auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und sonstiger Vermögensschäden des Vertragspartners. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden. Sie gilt ferner nicht, wenn Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder aufgrund einer von uns erteilten Garantie geltend gemacht werden. Schließlich gilt sie nicht, soweit wir fahrlässig eine Kardinalplicht oder eine vertrags-wesentliche Plicht verletzen. In diesem Fall ist unsere Ersatzplicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.2.

Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach drei Jahren, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart sind.

10.3.

Von vorstehenden Regelungen ausgenommen bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.2.

Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

11.3.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.



Wir speichern und verarbeiten personenbezogene Daten des Käufers im Haus mittels EDV.
abodent dental-medizinische großhandlung gmbh
Alte Straße 95 - 27432 Bremervörde
Stand August 2012

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